Art. 26 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wirkungen
Art. 26 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wirkungen
1. Der Wasserbauplan, der ein detailliertes Projekt zum Gegenstand hat, berechtigt zur Ausführung der vorgesehenen Massnahmen. Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet diese Massnahmen.
2. Enthält der Wasserbauplan ein generelles Projekt, bleibt für das Ausführungsprojekt die Wasserbaubewilligung vorbehalten.
3. Mit dem Wasserbauplan kann ein Ausgabenbeschluss verbunden werden, wenn die Ausgaben genügend genau bezeichnet und vom finanzkompetenten Organ beschlossen werden.
4. Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation erwerben mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz[[10]].
5. Eine Überbauungsordnung nach Baugesetz[[11]] oder ein Strassenplan hat die Wirkungen des Wasserbauplans, soweit wasserbauliche Massnahmen geregelt werden.