Art. 25 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 3 Beschluss und Genehmigung
Art. 25 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 3 Beschluss und Genehmigung
1. In der Gemeinde sind die Stimmberechtigten zum Beschluss über den Wasserbauplan zuständig. Das Gemeindereglement kann die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates vorsehen.
2. Im Gemeindeverband und in der Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit nach dem Reglement.
3. Der beschlossene Wasserbauplan geht an die Bau- und Verkehrsdirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.
4. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt den Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Sie kann einen rechtswidrigen oder unzweckmässigen Plan nach Anhörung der Beteiligten mit der Genehmigung ändern.
5. Widerspricht der Wasserbauplan dem Gewässerrichtplan, so gilt er dennoch als zweckmässig, wenn er die Ziele dieses Gesetzes besser verwirklicht.
6. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt sich gleichzeitig mit den Einsprachen auseinander. Sie eröffnet den Genehmigungsbeschluss in der Regel zusammen mit dem Entscheid über die besonderen Bewilligungen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau- und Verkehrsdirektion oder eines ihrer Ämter fallen, gelten sie mit der Plangenehmigung als erteilt.