Art. 24 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Auflage und Einsprache
Art. 24 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Auflage und Einsprache
1. Die Vorlage wird in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme vorsieht, mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache publiziert und 30 Tage öffentlich aufgelegt.
2. Zur Einsprache sind befugt
a) Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind;
b) die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3194087_2_9_c)),
c) die Behörden der Gemeinde und die Organe von Gemeindeverbänden und Schwellenkorporationen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.
3. Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen.
4. Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann dazu die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beiziehen. Er leitet die Vorlage mit seinem Bericht an das beschlussfassende Organ.