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Art. 23 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren 1 Information und Mitwirkung der Bevölkerung, Vorprüfung

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
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Art. 23 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verfahren 1 Information und Mitwirkung der Bevölkerung, Vorprüfung

1. Die Behörden und Organe ziehen bei der Erarbeitung der Projekte die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion frühzeitig zur Beratung bei.

2. Sie informieren die Bevölkerung über vorgesehene Wasserbaumassnahmen und geben ihr Gelegenheit zur Mitwirkung. Sie können darauf verzichten, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.

3. Sie übergeben den Entwurf mit dem Bericht über die Mitwirkung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion. Eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.

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