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Art. 21 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Recht zum Planerlass

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
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Art. 21 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Recht zum Planerlass

1. Der Wasserbauplan wird von der Gemeinde, vom Gemeindeverband oder von der Schwellenkorporation erlassen.

2. Die Bau- und Verkehrsdirektion erlässt den kantonalen Wasserbauplan zur Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen, zur Erfüllung der Wasserbaupflicht des Kantons oder als Ersatz des Wasserbauplans einer säumigen Gemeinde oder ihres Erfüllungspflichtigen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2015 167 · be (Art. 21 ff. WBG.)
Chisebach Correction Water Plan: EIA and Dam Permit Required
ll nicht selbständig anfechtbar (Art. 5 Abs. 3 aStAV). Im vorlie- genden Fall ist die Stauanlage Teil eines Wasserbauplans gemäss Art. 21 ff. WBG. Der Wasserbauplan, der ein detailliertes Projekt zum Ge- genstand hat, berechtigt gemäss Art. 26 Abs. 1 WBG zur Ausführung der vo