Art. 20 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Plan- und Bewilligungserfordernisse
Art. 20 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Plan- und Bewilligungserfordernisse
1. Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan. Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2. Eine Wasserbaubewilligung genügt,
a wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer wasserbaulicher Bedeutung sind, ausser wenn ein Überflutungsgebiet bezeichnet werden soll;
b **\* wenn die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im konkreten Fall vom Erfordernis eines Wasserbauplanes entbindet, dessen Erlass angesichts der topographischen Vorgaben unverhältnismässig wäre. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ist nicht selbstständig anfechtbar;
c wo der Gewässerrichtplan für eine bestimmte Gewässerstrecke generell vom Erfordernis des Wasserbauplanes entbindet;
d wo der Seeanstösser ein Vorhaben am Seeufer hat.
3. Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bedürfen weder eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilligung.
4. Konzessionen berechtigen unmittelbar zur Ausführung der darin umschriebenen Wasserbaumassnahmen.
5. Die nach Absatz 1-4 zulässigen Massnahmen bedürfen keiner Baubewilligung nach Baugesetz.