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Art. 20 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Plan- und Bewilligungserfordernisse

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Voraussetzungen
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Art. 20 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Plan- und Bewilligungserfordernisse

1. Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan. Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2. Eine Wasserbaubewilligung genügt,

a wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer wasserbaulicher Bedeutung sind, ausser wenn ein Überflutungsgebiet bezeichnet werden soll;

b **\* wenn die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im konkreten Fall vom Erfordernis eines Wasserbauplanes entbindet, dessen Erlass angesichts der topographischen Vorgaben unverhältnismässig wäre. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ist nicht selbstständig anfechtbar;

c wo der Gewässerrichtplan für eine bestimmte Gewässerstrecke generell vom Erfordernis des Wasserbauplanes entbindet;

d wo der Seeanstösser ein Vorhaben am Seeufer hat.

3. Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bedürfen weder eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilligung.

4. Konzessionen berechtigen unmittelbar zur Ausführung der darin umschriebenen Wasserbaumassnahmen.

5. Die nach Absatz 1-4 zulässigen Massnahmen bedürfen keiner Baubewilligung nach Baugesetz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

140 2024 2 · be (Art. 20 Abs. 1 WBG)
Administrative Appeal Regarding Flood Protection Construction Plan Approval
nete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan (Art. 20 Abs. 1 WBG). Hier ist unbestritten, dass für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen des akti- ven Hochwasserschutzes (vgl. Art. 7 Abs. 3 WBG)
110 2024 36 · be (Art. 20 Abs. 3 WBG)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
beiten ohne vorgängiges was- serbaurechtliches Verfahren ausgeführt werden, selbst wenn sie über blossen Unterhalt hinaus- gehen (Art. 20 Abs. 3 WBG). e) Für die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf das Instandstellungsprojekt der A.________ AG gibt es somit keinen Recht
140 2021 9 · be (art. 20 al. 1 et 2 LAE.)
Property Owner Appeal of Suze River Water Development Plan Dismissed
ravaux sans qu'il faille pour cela mener une procédure d'octroi du permis d’aménagement des eaux.51 Ce système résulte aussi de l’art. 20 al. 1 et 2 LAE. Un permis de construire au sens de la loi sur les constructions n’est en tous les cas pas nécessaire (art. 20 al. 5 LAE). c)
140 2021 12 · be (Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG)
Administrative Appeal Dismissed: Water Engineering Plan Approval Upheld
hwerdegegnerin als Trägerin der Wasserbaupflicht, wobei dafür ein Wasser- bauplan erforderlich ist (Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG). Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden V
120 2019 72 · be (Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7)
Appeal Against Unpermitted Path and Bridge Construction in Stream Area
n verpflichtet, Waldschäden zu beheben und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Hochwasserlinie durchzuführen. Letztere könnten nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7 ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die Baumkrone habe mitten im Gewässer gelegen und habe entfe
140 2018 13 · be (Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG)
Cantonal Flood Protection Approval Annulled Over Insufficient Permanent Property Rights
schwerdegegnerin als Trägerin der Wasserbaupflicht, wobei dafür ein Wasserbauplan erforderlich ist (Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG). Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden V