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Art. 19 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Mit verbindlicher Wirkung für Bund und Kantone

Planung, Bau und Unterhalt - Grundlagen, Konzepte und Gewässerrichtplan
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Art. 19 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Mit verbindlicher Wirkung für Bund und Kantone

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion leitet das Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans nach Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[[8]] in die Wege, wenn und soweit Aufgaben des Bundes oder der Nachbarkantone berührt werden.

2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erarbeitet den Entwurf und führt das Mitwirkungsverfahren durch.

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