Art. 18 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren zum Erlass des Gewässerrichtplans 1 Mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Kantons
Art. 18 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verfahren zum Erlass des Gewässerrichtplans 1 Mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Kantons
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion entwirft aufgrund der erarbeiteten Grundlagen und Konzepte den Gewässerrichtplan und stimmt ihn auf die weiteren raumwirksamen Tätigkeiten ab. Sie arbeitet dabei mit den anderen interessierten Stellen im Kanton zusammen.
2. Nach Abwicklung des Mitwirkungsverfahrens stellt die Bau- und Verkehrsdirektion dem Regierungsrat Antrag.
3. Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich über den Gewässerrichtplan.
4. Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewässerrichtplan, findet das Verfahren nach Artikel 58 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) sinngemäss Anwendung. Vorprüfungs- und Genehmigungsbehörde ist die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion.