Art. 17 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gegenstand des Gewässerrichtplans
Art. 17 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gegenstand des Gewässerrichtplans
1. Der Gewässerrichtplan zeigt in den Grundzügen, wie in bestimmten Einzugsgebieten die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen und wie die Abstimmung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame Tätigkeiten erfolgen soll.
2. Er kann unter anderem bezeichnen
a. den Gewässerraum sowie die Gewässerstrecken und Uferflächen, die in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder revitalisiert werden sollen,
b. die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;
c. die Gebiete, die als Schutz- oder Gefahrenzonen ausgeschieden und in denen neue Bauten und Anlagen nicht oder nur bei zweckmässiger Vorsorge gegen Hochwasser errichtet werden sollen;
d. die Gewässerstrecken und die Ufergebiete, bei welchen aktive Hochwasserschutzmassnahmen getroffen werden sollen;
e. das Mass der bei Hochwasserschutzmassnahmen anzustrebenden Sicherheit (Projektziele),
f. die Gebiete im Umkreis von Gewässern, wo Vorkehren gegen Bodenbewegungen zu treffen sind;
g. die Grundsätze des Gewässerunterhalts,
h. die Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind;
i. die Gewässerstrecken, an welchen die Wasserbaubewilligung für die Ausführung der Wasserbauwerke genügt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c);
k. die Gewässerstrecken und die Wasserbauvorhaben, die unter ein anderes kantonales Gesetz fallen, und die zuständige kantonale Direktion (Art. 4, Art. 43 Abs. 2);
l. Gebiete, in denen bestimmte Formen der Zusammenarbeit anzustreben sind,
m. die Art und Weise der Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden,
n. die Gewässereinteilung bezüglich Wasserkraftnutzung (Wasserstrategie).