Art. 16 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständigkeit, Wirkung
Art. 16 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zuständigkeit, Wirkung
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erarbeitet die Grundlagen und entwirft die Konzepte, nach denen die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf, soweit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht. Wo geeignete Wasserbauverbände oder Schwellenkorporationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.
3. Er kann Richtpläne für weitere Gewässer erlassen, wenn dies zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Gründen erforderlich ist.
4. Der Gewässerrichtplan ist innerhalb des Kantons behördenverbindlich. Als Bestandteil des kantonalen Richtplans nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung wird er auch für die Behörden des Bundes und der übrigen Kantone verbindlich.