Art. 15 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
Art. 15 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
1. Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.
2. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit
a) das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. revitalisiert wird,
b) die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht;
c) die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden,
d) auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;
e) das Gleichgewicht zwischen oberirdischem Gewässer und Grundwasser nicht gestört wird;
f) den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird;
g) auf die Interessen der Schiffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird;
h) die Uferbestockung gepflegt, mit standortgerechten Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird;
i) Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden
k) den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird,
l) die Fruchtfolgeflächen geschont werden.