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Art. 14a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wasserbauwerke auf fremdem Grund

Aufgaben, Träger, Organisation - Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht
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Art. 14a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wasserbauwerke auf fremdem Grund

1. Wird eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer wegen eines Wasserbauwerks aus Artikel 58 des Obligationenrechts (OR) [6] ersatzpflichtig, kann sie oder er auf die für das Wasserbauwerk zuständigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen Rückgriff nehmen.

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