751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 14 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verantwortlichkeit
Aufgaben, Träger, Organisation - Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht
Art. 14 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verantwortlichkeit
1. Die Haftung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes und der Schwellenkorporation für Schäden aus unrichtiger Erfüllung oder Vernachlässigung der Wasserbaupflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Gemeinde haftet solidarisch mit dem Gemeindeverband oder der Schwellenkorporation.
2. Die Haftung des Anstössers und des Eigentümers eines Seeufergrundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht.