Art. 12 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Schwellenkorporation
Art. 12 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Schwellenkorporation
1. Mit Reglement kann die Gemeinde der Schwellenkorporation mit deren Einverständnis für alle oder einzeln bestimmte Gewässer übertragen
a) den Unterhalt,
b) die Wasserbauplanung und Projektierung,
c) die Ausführung der Projekte oder
d) die Finanzierung.
2. Die Schwellenkorporation ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und untersteht dem Gemeindegesetz[[4]](#paragraphtext_content_fn_5154091_2_4_c), soweit das vorliegende Gesetz oder die Verordnung des Regierungsrates keine abweichenden Vorschriften enthält. Sie ist im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben autonom. Die Direktion für Inneres und Justiz führt namentlich die Aufsicht über die Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporation.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Gründung neuer und zur Änderung bestehender Schwellenkorporationen. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt die Reglemente nach Anhörung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.