Art. 11a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässerrichtplan
Art. 11a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässerrichtplan
1. Den Gemeinden im Perimeter eines Gewässerrichtplans nach Artikel 16 kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkorporation oder von Amtes wegen eine Frist ansetzen, um die Grundlagen zu einer tauglichen Form der Zusammenarbeit auszuarbeiten.
2. Wird der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion innert Frist nicht ein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag oder ein taugliches Reglement vorgelegt, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Sie bestimmt
a die Gemeinden, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind,
b den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit,
c die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung.
3. Die Bau- und Verkehrsdirektion holt den Fachbericht der Direktion für Inneres und Justiz ein. Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.