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751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 11 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gemeindeverbände

Aufgaben, Träger, Organisation - Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht
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Art. 11 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gemeindeverbände

1. Mehrere Gemeinden oder Schwellenkorporationen können sich zur Betreuung der Gewässer zu einem Gemeindeverband zusammenschliessen.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich Bildung, Änderung, Auflösung und Organisation des Gemeindeverbandes nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG). Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion genehmigt das Reglement des Verbandes, nachdem sie den Mitbericht der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eingeholt hat.

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