751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 10 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Erfüllungsweisen
Aufgaben, Träger, Organisation - Organisation zur Erfüllung der Wasserbaupflicht
Art. 10 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Erfüllungsweisen
1. Die Wasserbaupflicht wird erfüllt
1. durch den Wasserbaupflichtigen selbst oder
2. bei Fliessgewässern durch einen Erfüllungspflichtigen, nämlich
a durch einen Gemeindeverband,
b durch eine Schwellenkorporation.
2. Die Gemeinde kann ausserdem bei wasserbaulich unbedeutenden Gewässern die Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dessen Einverständnis dem Anstösser übertragen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
100 2012 424 · be (Art. 10 Abs. 1 WBG)
Landowner Contributions for Road and Bridge Construction within Flood Control Project
gewässern durch einen Erfül- lungspflichtigen, nämlich durch einen Gemeindeverband oder durch eine Schwellenkorporation, erfüllt (Art. 10 Abs. 1 WBG). Gestützt auf diese Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U,
120 2024 41 · be (Art. 10 Abs. 2 WBG)
Administrative Appeal Regarding Municipal Construction Stop Order Following Landslide
er Unterhaltspflicht kann nur bei unbedeutenden Gewässern und nur mit Einverständnis des Anstössers auf diesen übertragen werden (Art. 10 Abs. 2 WBG).47 Unklar ist weiter, ob die Verschiebung der Erdmasse von einer ordnungswidrigen Baute oder An- lage ausging. Die Gemeinde mut
110 2024 36 · be (Art. 10 Abs. 1 WBG)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
4 Abs. 1 WBV10. Bei Fliessgewässern sei gemäss Art. 9 Abs. 1 WBG11 die Ge- meinde wasserbaupflichtig, welche den Unterhalt gemäss Art. 10 Abs. 1 WBG selbst oder durch einen Gemeindeverband oder eine Schwellenkorporation erfüllen könne. Eine Übertragung an den Anstösser sei nur
120 2023 14 · be (Art. 10 Abs. 2 WBG9)
Landowner Appeal of Municipal Order Halting Construction and Prohibiting Ruin Use Due to Unauthorized Earthworks and Dangerous Ruin
gewesen. Es handle sich nicht um einen bewilligungsfreien Gewässerunterhalt, da die Gemeinde die Unterhaltsarbeiten nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 WBG9 an den Anstösser übertragen habe. Daher wäre für den Eingriff eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG notwendig gewesen