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741.3 BKWGLBKWBKW CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) - Inkrafttreten

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Art. 9 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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