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CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) - Veränderung der Beteiligung
Art. 8 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) · Veränderung der Beteiligung
Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung.
Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.