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CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) - Auskunft und Geheimhaltung
Art. 5 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) · Auskunft und Geheimhaltung
1. Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten.
2. Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.