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741.3 BKWGLBKWBKW CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) - Ausübung der Rechte

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Art. 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) · Ausübung der Rechte

1. Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen.

2. Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.

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