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741.3 BKWGLBKWBKW CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) - Stellung des Kantons

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Art. 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) · Stellung des Kantons

1. Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten nach Artikel 660 ff. OR zu.

2. Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.

3. Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts ein.

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