Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.3 BKWGLBKWBKW CH-BE

Gegenstand (BKWG)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die BKW AG untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)2 und der börsenrechtlichen Regulierung.

2. Bei ihrer Tätigkeit untersteht die BKW AG den Bestimmungen der schweizerischen Kartellgesetzgebung. Sie darf deshalb insbesondere keinen unzulässigen Vorteil aus der Beteiligung des Kantons und aus ihrem Netzmonopol ziehen.

1. Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten nach Artikel 660 ff. OR zu.

2. Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.

3. Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts ein.

1. Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen.

2. Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.

1. Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten.

2. Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

1. Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG leistet einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.

Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG beträgt mindestens 51 Prozent und höchstens 60 Prozent an Kapital und Stimmen.

Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung.

Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.

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