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Art. 9 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kooperation und Subsidiarität im Vollzug

Leitungsgebundene Energie
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Art. 9 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Kooperation und Subsidiarität im Vollzug

1. Der Kanton arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über die Stromversorgung mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.

2. Können sich Netzbetreiber, Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger über eine Streitfrage nicht einigen, entscheidet das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Streitfrage mit Verfügung.

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