741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 8a Kantonale Energieverordnung (KEnV)
Energieplanung - Kommunale Nutzungspläne
Art. 8a Kantonale Energieverordnung (KEnV)
1. Als wesentliche Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a KEnG gelten insbesondere
a. der gesamte Wärmeerzeuger und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Öl-, Gas-, Holz- oder Elektroheizung oder um eine Wärmepumpe handelt,
b. der Heizkessel,
c. der Brenner,
d. der Öltank,
e. der Kamin.
2. Zu den wesentlichen Teilen einer zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung gehören der Wassererwärmer und der Elektroeinsatz.
3. Keine Anschlusspflicht ist gegeben, wenn die gelieferte Wärme zu mehr als 25 Prozent fossil erzeugt wird.