741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 61 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen
Vollzug
Art. 61 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen
1. Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist dieses für den Nachweis zu verwenden.