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Art. 61 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen

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Art. 61 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen

1. Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist dieses für den Nachweis zu verwenden.

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