741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 59 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen
Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
Art. 59 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen
1. Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen nach Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Verbesserung um mindestens zwei Effizienzklassen des GEAK hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
2. Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf schriftliche Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Finanzhilfen an ihr Mietobjekt zugesichert oder ausbezahlt worden sind.