741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 58 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Besonders energieeffiziente Gebäude
Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
Art. 58 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Besonders energieeffiziente Gebäude
1. Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 KEnG gelten
a) neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören,
b) bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz mindestens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.