Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 58 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Besonders energieeffiziente Gebäude

Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Besonders energieeffiziente Gebäude

1. Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 KEnG gelten

a) neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören,

b) bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz mindestens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.

← Art. 57 Kantonale Energieverordnung (KEnV) Begriffe Art. 59 Kantonale Energieverordnung (KEnV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →