Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 57 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Anlagekosten

Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Anlagekosten

1. Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.

← Art. 56 Kantonale Energieverordnung (KEnV) Begriffe Art. 58 Kantonale Energieverordnung (KEnV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →