741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 57 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Anlagekosten
Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
Art. 57 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Anlagekosten
1. Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.