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Art. 56 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Anrechenbare Kosten

Förderung - Staatsbeiträge - Energienutzung
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Art. 56 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Anrechenbare Kosten

1. Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme gelten die Kosten für Machbarkeitsstudien als anrechenbar. Aufwendungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber selbst sind nicht anrechenbar.

2. Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunalen und regionalen Energieplanung stehen.

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