741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 54 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - 2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen
Förderung - Staatsbeiträge - Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen
Art. 54 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · 2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen
1. Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in allen Energiefragen und unterstützen Bund und Kanton bei Informationskampagnen.
2. Sie stellen sicher, dass
a) bei der Beratung die Zielsetzungen des KEnG berücksichtigt werden,
b) die Beratung firmen- und produktneutral erfolgt,
c) Personen, die für die Energieberatungsstelle im Auftragsverhältnis beratend tätig sind, diese Beratung klar von ihrer übrigen Tätigkeit trennen.
3. Weitere Inhalte werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Umwelt und Energie und den Planungsregionen oder Regionalkonferenzen festgelegt.
4. Sie bieten die Beratungen in der Regel kostenlos an. Für Beratungen vor Ort kann ein Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt werden.