741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 53 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Energieberatungsstellen 1. Abgeltungen
Förderung - Staatsbeiträge - Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen
Art. 53 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Energieberatungsstellen 1. Abgeltungen
Der Kanton gewährt Abgeltungen für die Energieberatungsstellen, falls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen.
Der Regierungsrat legt periodisch die Höhe der Pauschalbeiträge fest.
Das Amt für Umwelt und Energie kann mit den Planungsregionen und Regionalkonferenzen einen Leistungsvertrag über Abgeltungen und Aufgaben abschliessen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Behörde.