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Art. 52 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Aus- und Weiterbildung

Förderung - Staatsbeiträge - Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen
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Art. 52 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Aus- und Weiterbildung

Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.

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