741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 52 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Aus- und Weiterbildung
Förderung - Staatsbeiträge - Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen
Art. 52 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Aus- und Weiterbildung
Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.