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Art. 49 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Beitragszusicherung

Förderung - Staatsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 49 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Beitragszusicherung

1. Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitragszusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

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