741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 49 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Beitragszusicherung
Förderung - Staatsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 49 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Beitragszusicherung
1. Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitragszusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.