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Art. 47 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Form und Inhalt der Gesuche

Förderung - Staatsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 47 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Form und Inhalt der Gesuche

1. ...

2. Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 56 Absatz 1, 58 und 59 KEnG haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

3. Besteht für eine Beitragskategorie ein amtliches Formular, ist dieses für die Gesuchseingabe zu verwenden.

4. Eigentümerinnen und Eigentümer, die Finanzhilfen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b KEnG beantragen, haben für die Auszahlung des Beitrags den GEAK für das bestehende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht.

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