Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 46 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Empfängerinnen der Staatsbeiträge

Förderung - Staatsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Empfängerinnen der Staatsbeiträge

1. Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere juristische Personen oder natürliche Personen sein.

2. Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.

← Art. 45 Kantonale Energieverordnung (KEnV) Begriffe Art. 47 Kantonale Energieverordnung (KEnV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →