741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 46 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Empfängerinnen der Staatsbeiträge
Förderung - Staatsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Empfängerinnen der Staatsbeiträge
1. Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere juristische Personen oder natürliche Personen sein.
2. Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.