741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 41 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Vertragliche Regelung
Energienutzung - Grossverbraucher
Art. 41 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Vertragliche Regelung
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Sie berücksichtigt dabei die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher.
2. Im Vertrag werden mindestens festgelegt
a. Ausgangslage und Verbrauchsziele,
b. Kontrolle der Einhaltung,
c. Berichterstattung,
d. Befreiung von den Minimalanforderungen,
e. Vertragsdauer.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Vertrag durch Verfügung kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden.