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Art. 4 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - 2. Priorisierung der Energieträger

Energieplanung - Kommunale und regionale Richtpläne Energie
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Art. 4 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · 2. Priorisierung der Energieträger

1. In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden.

2. Es gilt folgende Prioritätenordnung

1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,

2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwärme,

3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträger,

4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,

5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.

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