741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 4 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - 2. Priorisierung der Energieträger
Energieplanung - Kommunale und regionale Richtpläne Energie
Art. 4 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · 2. Priorisierung der Energieträger
1. In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden.
2. Es gilt folgende Prioritätenordnung
1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwärme,
3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträger,
4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.