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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 39 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizungen im Freien

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
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Art. 39 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Heizungen im Freien

1. Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können.

a) für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder

b) im Interesse des Gastgewerbes.

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