741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 39 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizungen im Freien
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
Art. 39 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Heizungen im Freien
1. Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können.
a) für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder
b) im Interesse des Gastgewerbes.