741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 38 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
Art. 38 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1. Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Absatz 2 KEnG befreit sind
a die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen sowie
b die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3.
2. Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3. Bei handbeschickten Holzheizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
4. Wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstandsheizung nicht als Notheizung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2018 10 · be (Art. 38 Abs. 3 KEnV)
Appeal Regarding Denial of Electric Infrared Heater Inclusion in Hybrid Heating System
The court analyzed whether the exemption for emergency heating under this article applied, ultimately finding it did not.