741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 37 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
Art. 37 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.