Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 37 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

← Art. 36 Kantonale Energieverordnung (KEnV) Begriffe Art. 38 Kantonale Energieverordnung (KEnV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →