741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 36 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmekraftkopplung
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
Art. 36 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Wärmekraftkopplung
1. Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.