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Art. 36 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmekraftkopplung

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen
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Art. 36 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Wärmekraftkopplung

1. Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

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