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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 35 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Befreiung

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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Art. 35 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Befreiung

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind

a) Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie

b) Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.

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