741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 35 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Befreiung
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 35 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Befreiung
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind
a) Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie
b) Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.