741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 33 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ausrüstungspflicht
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 33 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Ausrüstungspflicht
1. Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungen sind mit Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs jeder Nutzeinheit auszurüsten
a) bei neuen Gebäuden und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung oder
b) bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems.
2. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m²K zulässig.
3. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Gebäude auszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Gebäudehülle eines der Gebäude an die Minimalanforderungen angepasst wird.