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Art. 31a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten
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Art. 31a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

1. Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern besteht gemäss Artikel 45a EnG die Pflicht, Sonnenenergie zu nutzen, wobei mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auszurüsten sind.

2. Von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie nach Absatz 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn die Erstellung einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

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