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Art. 31 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Berechnungsregeln

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten
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Art. 31 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Berechnungsregeln

1. Die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 42 KEnG richtet sich nach Anhang 7.

2. Elektrizität aus erneuerbarer Eigenstromerzeugung oder aus Wärmekraftkopplungsanlagen wird in die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz miteinbezogen.

2a. Die Summe der anrechenbaren Eigenenergieerzeugung von erneuerbarer Energie an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz beträgt

3. Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfaktoren gemäss Anhang 7.

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