Art. 3 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kommunaler Richtplan Energie 1. Inhalt
Art. 3 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Kommunaler Richtplan Energie 1. Inhalt
1. Im kommunalen Richtplan Energie sind
a der gegenwärtige Energiebedarf zu beziffern und der zukünftige Energiebedarf abzuschätzen,
b die vorhandenen Energie-Infrastrukturen zu erfassen und
c die vorhandenen lokalen Nutzungspotenziale erneuerbarer Energien aufzuzeigen.
2. Der kommunale Richtplan Energie trifft für das ganze Gemeindegebiet räumlich differenzierte Festlegungen und bestimmt den zeitlichen Rahmen für ihre Umsetzung.
3. Der kommunale Richtplan Energie
a **\*** definiert Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Klimaziele gemäss Artikel 31a der Kantonsverfassung (KV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2611662_2_4_c), der Ziele des KEnG, der Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung,
b **\*** formuliert klima- und energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
c **\*** bilanziert den Energieverbrauch und die Energienutzung basierend auf den Daten und standardisierter Methodik des Kantons, stellt diese im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
d legt Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger fest,
e legt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz fest,
f legt prioritäre Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und
g legt prioritäre Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger fest.