741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 29 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 29 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten
Neubauten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise belegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten auszurüsten, mit denen sich die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder mit Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf das Frostschutzniveau absenken lässt.
Absatz 1 gilt auch bei der Gesamterneuerung des Heizsystems von bestehenden, nur zeitweise belegten Gebäuden oder Wohneinheiten.