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Art. 28a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Gebäudeautomation bei Neubauten

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 28a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Gebäudeautomation bei Neubauten

1. Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten.

2. Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten

a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger,

b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,

c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen,

d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft,

e. **\*** Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur,

f. **\*** Erfassen der Betriebszeiten der Beleuchtung.

3. Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten

a. Jahr,

b. Monat oder Woche und

c. Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der Nutzungszeit erhoben werden.

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