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KENVOCEN
CH-BE
Art. 28 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 28 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen
1. Für neue Gebäude, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (E’Li) nach der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden-Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017[5], nachgewiesen werden. Vom Nachweis ausgenommen sind Wohnbauten.
2. Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden.
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